Im Auel 61 | ||||
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Die ASR A1.7 konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung in Bezug auf sicherheitstechnische Ausstattung, Betrieb, Prüffristen (jährliche sicherheitstechnische Prüfung), Kräfteprüfung (Betriebskräfteprüfung), Sachkundenachweis, Kennzeichnung, Quetsch- und Scherstellen. Sie ersetzt unter anderen die BGR (Berufs-Genossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) 232 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore sowie die alten Arbeitsstättenrichtlinien 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore, 10/1 Türen und Tore und 10/6 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren. Die ASR A1.7 definiert den Stand der Technik und kann daher ggf. in bestimmten Fällen auch über Arbeitsstätten hinaus Anwendung finden und Mindestanforderungen definieren.
Der Betreiber ist verpflichtet, regelmäßig sicherzustellen, dass die Beschäftigten keinen Gefährdungen in der Arbeitsstätte ausgesetzt sind. Dabei muss Sie nach ArbStätt-VO den neusten Stand der Technik berücksichtigen. Woraus folgt, dass Türen und Tore – insbesondere kraftbetätigte Tore – dem neusten Stand der Technik angepasst werden müssen und somit keinem Bestandsschutz unterliegen können.
Im Rahmen der jährlichen sicherheitstechnischen Prüfungen muss eine Betriebskräftemessung an den Schließkanten der kraftbetätigten Türen und Toren durch einen Sachkundigen durchgeführt werden.
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